§ 64 GmbH-Gesetz (GmbHG) regelt den Anspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer auf Ersatz von Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife der GmbH geleistet wurden. Bei diesem Anspruch handelt es sich um einen gesetzlichen Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und leitenden Angestellten (Directors-and-Officers-Versicherung, D&O). Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil (Akz: Az.: IV ZR 217/19) vom 18.11.2020 entgegen den Oberlandesgerichten Düsseldorf und Frankfurt am Main entschieden.
Zum Urteil
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