Durch eine Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung öffnet der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 07.04.2022 den Weg für Schadensersatzansprüche bei Verletzungen von Informationspflichten. Demnach ist die Unlauterkeit eines Verstoßes gegen Informationspflichten in Bezug auf kommerzielle Kommunikation künftig allein nach Paragraf 5a Abs. 2 und 4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und nicht mehr nach Paragraf 3a UWG zu beurteilen.
Zum Urteil des BGH
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