Vormundschaftsgericht (Gründung Minderjähriger) – § 112 BGB

Voraussetzung

In § 112 BGB gibt es zwei wesentliche Voraussetzungen für den Betrieb eines Gewerbes durch Minderjährige. Danach benötigt ein Minderjähriger zur Ausübung eines selbständigen Gewerbes
  • die Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters, in der Regel der Eltern,
  • sowie die Genehmigung des Familiengerichts.

Aufgabe des Vormundschaftsgerichts

Die Erteilung der Genehmigung setzt im Wesentlichen voraus, dass der Jugendliche die für den Betrieb eines Unternehmens erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Hintergrund ist unter anderem, dass der Minderjährige davor geschützt werden soll, unbedarft Verpflichtungen einzugehen, die ihm erheblichen finanziellen Schaden bereiten können.
Voraussetzung für die Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung  ist ein schriftlicher Antrag des Minderjährigen. Dieser kann formlos gestellt werden und bedarf zusätzlich einer Unterschrift durch die gesetzlichen Vertreter. Darüber hinaus sollte eine schriftliche Bescheinigung der Schule beigefügt werden, in der die Schule zu der Frage Stellung nimmt, ob aus ihrer Sicht eine Unternehmensgründung mit den schulischen Leistungen des Minderjährigen vereinbar ist und seiner weiteren Entwicklung nicht entgegensteht. Vor Erteilung einer Genehmigung werden der Minderjährige und seine gesetzlichen Vertreter angehört.

Folgen der Genehmigung

Durch diese Genehmigung hat der Jugendliche für Geschäfte, die sein Gewerbe betreffen, die "unbeschränkte Geschäftsfähigkeit" erlangt. Damit darf er alle Verträge schließen, die seine gewerbliche Tätigkeit mit sich bringt, also z.B. Abschluss eines Mietvertrags über Geschäftsräume, Kauf von Betriebseinrichtungen, Abschluss von Kauf- und Werkverträgen sowie von Arbeits- bzw. Dienstverträgen.
Davon ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen auch der gesetzliche Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf, z.B. die Aufnahme eines Kredits oder die Erteilung von Prokura.

Weitere Voraussetzung

Nicht selten fordert das Vormundschaftsgericht von einer Dritten fachkundigen Stelle eine Einschätzung zum Vorhaben. Dies kann auch das GründerASS sein. Voraussetzung für die Stellungnahme ist i.d.R. ein Unternehmenskonzept (Businessplan).

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