Ziel und Grundsatz
(1) Ziel der Förderung ist, mit der dauerhaften Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt, die Überwindung der Hilfebedürftigkeit erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (ELB) zu befördern.
(2) Durch die Gewährung des Einstiegsgelds (ESG) soll die/der ELB einen zusätzlichen finanziellen Anreiz zur Aufnahme einer sozialver-sicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit er-halten, mit dem Ziel, perspektivisch ihre/seine Hilfebedürftigkeit zu beenden. Mit dem ESG soll durch Erhöhung der Motivation der/des ELB die berufliche Eingliederung unterstützt und stabilisiert werden. Der Einsatz von ESG bei sozialversicherungspflichten Beschäftigun-gen ist insbesondere im Niedriglohnsektor und Helferbereich oder bei Personen, die bereits längere Zeit arbeitslos waren, sinnvoll.Auch Teilzeitbeschäftigungen und befristete Arbeitsverhältnisse sind mit ESG förderbar, da diese oft einen ersten Schritt in Richtung ei-ner dauerhaften und bedarfsdeckenden Tätigkeit darstellen.
(3) Das ESG ist eine Ermessensleistung in Form eines Zuschusses, den ELB bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zusätzlich zum Bürgergeld erhalten können. Dieser Zuschuss ist zeitlich befristet und wird nicht als Einkommen berücksichtigt (§ 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II).
Höhe der Förderung
(1) Gemäß dem Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit darf die Förderung auch nicht höher sein, als dies notwendig ist, um das Ziel der Förderung zu erreichen. Auch hierzu muss Ermessen ausgeübt werden. Die Entscheidung sowie die Entscheidungs-gründe sind zu dokumentieren
(2) Die Bemessung des ESG beruht auf der Verordnung zur Bemes-sung von ESG in der Fassung vom 24.03.2011 (ESGV). Diese regelt bundeseinheitlich, in welcher Weise eine an den Gegebenheiten des Einzelfalles ausgerichtete, jedoch grundsätzlich vergleichbare und für Dritte nachvollziehbare Bemessung des ESG vorzunehmen ist.
(3) Die Verordnung eröffnet den einzelnen JC grundsätzlich zwei Bemessungsmöglichkeiten:
•Die einzelfallbezogene Bemessung (vgl. Kapitel 2.5.1).
•Die pauschalierte Bemessung kann bei besonders zu fördern-den Personengruppen erfolgen.
(4) Das Gesetz sieht keinen Vor- bzw. Nachrang der Bemessungsmöglichkeiten vor. Bei beiden Varianten sind bei der Festlegung der Förderhöhe bzw. der Förderpauschale die individuelle Dauer der Arbeitslosigkeit und die Größe der Bedarfsgemeinschaft (§ 16b Abs. 2 Satz 2 SGB II) und der Bezug zum maßgeblichen Regelbedarf (§ 16b Abs. 3 Satz 2 SGB II) zu berücksichtigen
Tragfähigkeit und persönliche Eignung
Für die Tragfähigkeit ist eine fachkundige Stellungnahme auf Ihren Businessplan erforderlich. Das GründerASS ist legitimiert auch hierfür Stellungnahmen abzugeben.
Nehmen Sie Kontakt für das weitere Prozedere auf.
Quelle für obige Informationen: Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit